Bauvorschriften und Genehmigungsverfahren
Auch wenn der eigentliche Hausbau heutzutage durch neue Techniken und Bauverfahren sehr viel schneller vonstatten geht, als dies noch vor einigen Jahren der Fall war, so erfordert ein solches Projekt doch eine intensive Planung im Vorfeld.
Zunächst einmal muss sich der Bauherr darüber klar sein, auf welchem Grundstück er sein Haus bauen möchte. Grundlegende Voraussetzung hierfür ist, dass dieses Grundstück für die wohnliche Bebauung vorgesehen ist und ausreichend erschlossen ist. Über den Status von Grundstücken gibt der örtliche Bebauungsplan der betreffenden Gemeinde bzw. der übergeordnete Regionalplan des Landkreises Auskunft. Die Aufstellung des kommunalen Bebauungsplans obliegt in der Regel dem jeweiligen Gemeinderat, der darin verschiedene Festlegungen bezüglich der zulässigen Gesamtgröße von Wohnhäusern trifft. Weitere Regelungen im Rahmen eines Bebauungsplans können erlaubte Dachformen, Abstände zwischen den Häusern oder viele weitere Dinge dieser Art betreffen.
Der Regionalplan legt dagegen fest, welche Gebiete auf der Gemarkung einer Gemeinde überhaupt als Baufläche ausgewiesen werden dürfen. Diese Zustimmung seitens der Regionalbehörde kann insbesondere dann versagt werden, wenn sich auf dem betreffenden Gebiet ein Biotop, seltene Tier- und Pflanzenarten, landwirtschaftlich wertvolle Böden oder Ähnliches befinden, das die Fläche schützenswert macht.
Beim nächsten Schritt geht es darum, Klarheit über die Eigentumsverhältnisse beim vorgesehenen Baugrundstück zu schaffen. Sofern Zweifel bestehen bzw. die Eigentümerschaft von Dritten in Zweifel gezogen werden sollten, muss das Grundbuch zur Klärung des Sachverhalts herangezogen werden. Zu derartigen Streitigkeiten kommt es in der Regel allerdings nur in sehr wenigen Einzelfällen.
Bevor die Bauarbeiten am eigenen Haus beginnen können muss noch darüber entschieden werden, ob das Haus in Massiv- oder Fertigbauweise errichtet werden soll. Im erstgenannten Fall muss sowohl ein Architekt für die Planung als auch eine Baufirma beauftragt werden, die die Pläne des Architekten umsetzt. Beim Fertighaus nimmt der Bauherr Kontakt zu einer beliebigen Baufirma auf und sucht dann per Katalog oder Musterhausbesichtigung das Objekt seiner Wahl aus. Hierbei kann ein Architekt hinzugezogen werden, was jedoch nicht zwingend erforderlich ist.
In Deutschland und Österreich sind bei Bauvorhaben die Bauordnungen der jeweiligen Bundesländer bindend. Darin sind Regelungen enthalten, die einerseits der Sicherheit während des Baus, andererseits aber auch der nachhaltigen Sicherheit des fertigen Bauwerks dienen. Die Kenntnis bzw. Einhaltung dieser Bauordnungen sollte zwar von der beauftragten Baufirma vorausgesetzt werden können, dennoch ist der Bauherr im Ernstfall deshalb nicht von jeder Haftung ausgeschlossen.
Nach Abschluss sämtlicher Baumaßnahmen erfolgt zur Entlastung der ausführenden Baufirma eine Bauabnahme. Diese wird in der Regel unter Leitung des verantwortlichen Architekten und im Beisein des Bauherrn durchgeführt. Eventuell vorhandene Baumängel müssen im Rahmen dieser Bauabnahme schriftlich protokolliert werden. Spätere Reklamationen aufgrund von Baumängeln sind nicht mehr möglich bzw. können gegenüber der Baufirma nicht mehr geltend gemacht werden. Bei größeren Bauvorhaben ist es durchaus üblich, mehrere Abnahmen nach Beendigung einzelner Bauabschnitte durchzuführen.